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Röntgen: Konstanz- und Sachverständigenprüfung (StrlSchV)

Die Prüfungen Ihrer Röntgeneinrichtung nach der Strahlenschutzverordnung im Überblick — Abnahme, Konstanzprüfung und die Prüfung durch den Sachverständigen alle fünf Jahre.

Für Bestandskunden online buchbar: Ist die Prüfung fällig, erinnern wir Sie 8 und 4 Wochen vor der Fälligkeit per E-Mail — über den Link darin buchen Sie den Termin selbst. So funktioniert es

Die Strahlenschutzverordnung verlangt für Röntgeneinrichtungen mehrere Prüfungen; dafür sorgen muss der Strahlenschutzverantwortliche der Praxis.

Die Prüfungen im Überblick:

  • Abnahmeprüfung vor der Inbetriebnahme und nach jeder Änderung, die die erforderliche Qualität beeinflussen kann (§ 115 StrlSchV)
  • Konstanzprüfung nach der Inbetriebnahme regelmäßig in den erforderlichen Zeitabständen; die Behörde kann die Abstände festlegen (§ 116 StrlSchV)
  • Prüfung durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen mindestens alle fünf Jahre, insbesondere auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz; den Prüfbericht legen Sie der Behörde auf Verlangen vor (§ 88 Abs. 4 StrlSchV)

Welche dieser Prüfungen wir bei Ihnen übernehmen und wie wir die Prüfung durch den Sachverständigen vorbereiten, stimmen wir mit Ihnen ab.

Dauer: je nach Gerät und Prüfung — den Zeitbedarf nennen wir Ihnen mit dem Terminvorschlag.

Rechtsgrundlage: Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018, zuletzt geändert am 23. Oktober 2024, § 88 Abs. 4, § 115 und § 116; die Sachverständigen bestimmt die Behörde nach § 172 Strahlenschutzgesetz. Stand der Angaben: 31.10.2026.

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